AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERANTENBEDINGUNGEN
Präambel: Sofern nichts anderes schriftlich festgelegt ist, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Weiteren AGB genannt). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sind sowohl Einkaufs- als auch Verkaufs- und Lieferantenbedingungen. Von diesen AGB abweichende oder über sie hinausgehende Regelungen gelten nur so weit, wie wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Dies gilt auch für den Fall, dass in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners Gegenteiliges vorgesehen ist und wir in der Folge nicht mehr ausdrücklich widersprechen. Bei Vertragsabschluss gelten alle nachfolgenden Aufträge selbst ohne gesonderten Hinweis als zu unseren AEB erteilt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind über unsere Homepage unter www.aaronclean.at abrufbar und gelten für alle Geschäftsvorgänge, auch wenn sie der Kunde bei uns per E-Mail, per Fax oder telefonisch vornimmt. Allfällige Sondervereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Form, dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.
I. aaronclean als Verkäufer:
a) Allgemeines: Auf unserer Homepage www.aaronclean.at sowie die in unserem aktuellen Katalog/Online-Shop präsentierten Artikel wird der Kaufvertrag über den oder die vom Käufer gewählten Artikel geschlossen, wenn die Bestellung per E-Mail, per Fax oder telefonisch eingelangt ist. aaronclean räumt dem Kunden eine Rücktrittsfrist von 7 Tagen ab Bestelleingang ein, wobei in diese auch Samstag, Sonn- und Feiertage miteinzurechnen sind. Das Rücktrittsrecht erlischt mit Auslieferung der Ware durch aaronclean. Alle von aaronclean genannten Preise sind, sofern nicht Ausdrückliches vermerkt ist, netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen. Preis- und Sortimentsänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Unsere Preise gelten in Euro. Wir behalten uns im Einzelfall Preisänderung gegenüber den Angaben in unserem aktuellen Katalog/Online-Shop vor und werden über Veränderungen spätestens vor Auslieferung informieren. Sollte nicht binnen 3 Arbeitstagen ein Widerspruch erfolgen, so gilt die Preisänderung als akzeptiert.
b) Lieferbedingungen: Zustellungen in Wien erfolgen frei Haus ohne Mindestbestellmenge. Zustellungen in Österreich außerhalb Wiens erfolgen ab einem Nettobestellwert von € 300,– frei Haus. Bei Lieferungen außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich werden entsprechend den anfallenden Aufwendungen Versandkosten zuzüglich zu den vereinbarten Preisen in Rechnung gestellt. Die maximale Lieferzeit beträgt bei Verfügbarkeit ab Lager maximal 5 Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt.
c) Preise: Alle von aaronclean genannten Preise sind, sofern nichts Ausdrückliches vermerkt ist, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verstehen. Die Rechnungen der Firma aaronclean sind binnen 10 Tagen netto zur Zahlung fällig. Die Firma aaronclean ist berechtigt, ab diesem Zeitpunkt bei Unternehmen Verzugszinsen gemäß § 352 UGB, bei Verbrauchern Verzugszinsen von 8 % p.a. geltend zu machen. Weiters ist die Firma aaronclean berechtigt, Mahnspesen von bis zu € 40,– zu begehren.
d) Mängelanzeige/Reklamationen: Sollte die von der Firma aaronclean gelieferte Ware offensichtlich Mängel haben, so ist dies innerhalb 3 Werktagen ab Erhalt der Ware zu rügen. Beschädigungen an der Verpackung hat sich der Kunde von dem Transportunternehmer schriftlich bestätigen zu lassen. Andere Mängel sind nach der Entdeckung innerhalb von 3 Werktagen bei sonstigem Ausschluss des Anspruchs zu rügen. Sämtliche Ansprüche aus mangelhafter Lieferung verjähren bzw. präkludieren gegenüber der Firma aaronclean binnen 12 Monate. Dies gilt nicht im Falle von Schadenersatzansprüchen oder Ansprüche aus Körperverletzungen aufgrund grober Fahrlässigkeit. Sollten Beanstandungen auftreten, müssen diese innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Weitere Ansprüche stehen dem Besteller nicht zu. Nicht benutzte Ware in unversehrter Originalverpackung nimmt die Firma aaronclean zurück, wenn der Kunde die Rücknahme der Ware innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt wünscht. Ausgenommen hiervon sind Sondererstellungen und Sonderanfertigungen sowie Reagenzien und sterile Waren. Die zurückgegebene Ware ist vom Kunden sorgfältig und bruchsicher mittels zusätzlicher Umverpackung an die Firma aaronclean einzusenden. Ist die Originalverpackung nicht in einwandfreiem Zustand, steht es der Firma aaronclean frei, die Rücknahme ganz abzulehnen. Beachte: Die Ware der Firma aaronclean bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Firma aaronclean. Produkte werden nur ungeöffnet, original verpackt und ohne Gebrauchsspuren zurückgenommen. Rücksendungen haben frachtfrei zu erfolgen. Für die Rücknahme behält sich die Firma aaronclean die Verrechnung einer Manipulationsgebühr vor. Vom Umtausch/Rücksendung ausnahmslos ausgeschlossen sind alle chirurgischen Instrumente sowie Nahtmaterial, Reinigungs- und Desinfektionsmaterial, Pharmazeutika, Teststreifen sowie alle steril verpackten Produkte.
e) Produktinformation: Insbesondere ist der jeweilige Käufer verpflichtet, vor Gebrauch stets die Kennzeichnung, Produktinformation und das Produktmerkblatt zu lesen und die Desinfektionsmittel sicher zu verwenden. Insbesondere bestätigt der Käufer mit Übernahme der Ware und Unterfertigung des seitens der Firma aaronclean ausgestellten Lieferscheines, die entsprechenden Produkt- und Kennzeichnungsblätter erhalten zu haben. Bei weitergehenden Fragen steht die Firma aaronclean gerne zur Verfügung. Telefonische Auskünfte bedürfen jedoch zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
f) der Kunde als Selbstabholer: Der jeweilige Kunde als Selbstabholer ist verpflichtet, die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nach ADR, GGBG und REACH beim Transport einzuhalten. Das gilt auch für den Letztverbraucher und Konsumenten. Der Kunde bestätigt sohin bei Selbstabholung, dass der Kunde verpflichtet ist, selbsttätig die entsprechende Ladungssicherung durchführen muss. Weiters bestätigt er, dass er auch die entsprechenden Sicherungsmittel wie Feuerlöscher, Zurrmittel (Gurte,…) Rutschmatten etc. verfügt, sodass die Ware ordentlich gesichert und verstaut werden kann. Der Kunde als Selbstabholer ist verpflichtet, zur Ausstellung der Beförderungspapiere wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er ist weiters verpflichtet, auf Anforderung eine gültige Lenkerberechtigung zur Einsicht vorzunehmen, wobei die Firma aaronclean berechtigt ist, diese zu fotokopieren (Kapitel 1.10 ADR). Der Selbstabholer ist verpflichtet, die Anweisungen gemäß den übergebenen Vordrucken einzuhalten, und keine Veränderungen vorzunehmen. Die Firma aaronclean garantiert, dass sie die sie treffende Verpflichtungen gemäß ADR, insbesondere als Absender, Verpacker und Verlader einzuhalten. Der Kunde ist daher verpflichtet, die Anweisungen der Firma aaronclean Folge zu leisten. Jene Person, die die Waren der Firma aaronclean abholt, muss jedenfalls ordnungsgemäß der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Die Firma aaronclean behält sich vor, an alkoholisierte oder sonstige beeinträchtigte Personen die Ausgabe von Waren zu verweigern. Die sich daraus ergebenden Mehrkosten sind vom Vertragspartner zu bezahlten. Die veräußerten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Firma aaronclean.
g) Sonstiges: Die tieferstehenden Ausführungen insbesondere Punkt III. bezüglich der Bestellungen seitens der Firma aaronclean (Einkaufsbedingungen) gelten auch vollinhaltlich in jenem Bereich, in welchem die Firma aaronclean als Verkäufer, Lieferant und Dienstleister auftritt.
II. aaronclean als Dienstleister – Qualitätsmanagement: Wir begehen ihre Ordination und nehmen den Bestand bzw. fehlende Anforderungen auf. Anschließend wird von uns eine individuelle Anpassung an die gesetzlichen Vorschriften inklusive Kostenvoranschlag (vgl. Punkt III. 2.) erstellt. Im Zuge eines Auftrages zur Durchführung des Qualitätsmanagements wird seitens des Auftraggebers die Firma aaronclean ermächtigt, koordinationsspezifische Daten aufzunehmen und an die Partner der Firma aaronclean zur Erstellung eines Gesamtkonzeptes auf Basis der gesetzlichen Vorschriften weiterzugeben. Die Firma aaronclean arbeitet unter anderem mit dem Institut der angewandten Hygiene, dem ÖGSV (Österreichische Sterilversorgung) sowie der AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt), insbesondere Arbeitsmediziner sowie Sicherheitsbeauftragte zusammen, um hier praktische sowie theoretische Informationen bzw. Tipps zum Informationsablauf zu erhalten. Die Hygienestandards werden gemäß der aktuellen Hygieneverordnung sichergestellt. Weiters besteht die Möglichkeit, gewisse Hygieneproben vor Ort beim Auftraggeber abzunehmen (Wasserkontrolle auf Legionellen, Pseudomonas), Spülwasserkontrollen von RDG-Waschmaschinen und auch Endoskopen. Bei der Erstellung des Gesamtkonzeptes werden insbesondere die aktuellen Hygienevorschriften, Abfallwirtschaftsgesetz, Kennzeichnungsverordnung, Verwaltungsvorschriften u.a. ebenso beachtet, wie die „aushangpflichtigen Gesetze“. Dadurch soll ein maßgeschneidertes Konzept für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer erarbeitet werden. Im Übrigen wird auf die diesbezügliche Rubrik auf der Homepage www.aaronclean.at verwiesen.
Datenweitergabe im Zuge der Erstellung der Konzepte: Die aaronclean ist berechtigt, allgemeine Daten über den jeweiligen Auftraggeber ohne Zustimmung an jene oben angeführten Institute, mit welchen die Firma aaronclean zusammenarbeitet, weiterzugeben. Für sensible Daten zur Weitergabe an jene Institute, mit denen die Firma aaronclean zusammenarbeitet, ist die vorhergehende Zustimmung des jeweiligen Auftraggebers einzuholen und die Weitergabe des Datenumfanges und des Inhaltes abzuklären. Im Übrigen verpflichten sich die Firma aaronclean und deren Mitarbeiter, im Zuge einer QM-Erstellung bekanntgewordenen Daten die Verschwiegenheitsverpflichtung zu wahren und diese nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben. Im Übrigen gelten für Dienstleistungen die im Punkt III. festgelegten Bedingungen.
III. Bestellungen seitens Firma aaronclean (Einkauf):
1. Nur schriftliche oder auf elektronischem Weg (E-Mail: office@aaronclean.at Fax: +431 / 208 09 25) erteilte Bestellungen der Einkaufsabteilung der Firma aaronclean sind verbindlich. Andere Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Wir ersuchen um umgehende Zusendung der Auftragsbestätigung. Abweichungen von unserer Bestellung müssen in der Auftragsbestätigung extra angeführt sein und bedürfen zur gegenseitigen Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Anerkennung. Über etwaige Einbeziehung von Sublieferanten durch den Lieferanten / Auftragnehmer ist die Zustimmung der Firma aaronclean einzuholen. Rückfragen zu Bestellungen und Lieferungen richten Sie bitte ausschließlich an die Einkaufsabteilung der Firma aaronclean.
2. Kostenvoranschläge: Die Kostenvoranschläge des Lieferanten / Auftragnehmers sind, wenn sie schriftlich vorliegen, verbindlich. Die Preise sind in Euro auszuweisen. Kostenvoranschläge werden von der Firma aaronclean kostenfrei erstellt.
3. Preise: Die in unseren Bestellungen gegenüber Kunden angegebenen Preise verstehen sich gemäß Incoterms in der letzten (aktuellen Fassung), verpackt, entladen, versichert und sind unveränderliche Festpreise und verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wenn in unserer Bestellung keine Preise angeführt sind, müssen diese in der Auftragsbestätigung genannt werden, sofern zwischen uns und dem Auftragnehmer keine generelle Preisvereinbarung besteht. Bei ausdrücklich als unverbindlich bezeichneten Preisen anerkennen wir Preiserhöhungen während des Vertragsstadiums nur dann, wenn diese vereinbart sind und ausführlich begründet werden. Auf alle Fälle muss vor Rechnungslegung unser ausdrückliches schriftliches Einverständnis zu diesen Preiserhöhungen gemäß den getroffenen Vereinbarungen eingeholt werden. Bei allgemeinen Preisermäßigungen setzen wir voraus, dass diese auch in der laufenden Bestellung berücksichtigt werden. Für die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Serviceleistungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer verhandelten gültigen Servicesätze. Nach Abschluss des Serviceeinsatzes, spätestens jedoch am Ende jeder Arbeitswoche, hat der Auftragnehmer bzw. sein Servicepersonal die Leistungsnachweise zur Bestätigung durch den Auftraggeber vorzulegen. Es dürfen nur von uns dazu ausdrücklich befugte Personen die Bestätigung der Leistungsnachweise durchführen.
4. Reisekosten: Die Reisekosten des Servicepersonals des Lieferanten / Auftragnehmers (einschließlich der Kosten des Transports und der Transportversicherung des persönlichen Gepäcks sowie des mit geführten und des versandten Werkzeuges) werden von uns nur nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung vergütet. Mangels anderer Vereinbarung werden für das Servicepersonal des Auftragnehmers die Bahnkosten (samt Zuschlägen) oder die Kosten für Flugreisen [Economy Class] vergütet. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird Kilometergeld nach den jeweilig gültigen österreichischen Kostensätzen vergütet.
5. Lieferung und Lieferfristen: Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sind unbedingt einzuhalten. Teillieferungen sind unstatthaft, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart worden sind. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Bei drohendem Lieferverzug ist der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet, uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu informieren. Bei Lieferverzug behalten wir uns vor, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder auf Lieferung im Sinne der uns gesetzlich zustehenden Rechte zu bestehen. Liefertermine gelten erst dann als erfüllt, wenn auch die erforderliche kaufmännische und technische Dokumentation (z.B. CE-Kennzeichnung, Stoffdeklaration, Entsorgungsvorschriften, Sicherheitsdatenblätter iSd REACH-Vo) vollständig geliefert ist und den Rechtsvorschriften in der aktuellen – jeweils gültigen Fassung vorliegen. Informationen betreffend die Verwendungsdauer, Ablaufdatum und spezielle Gebrauchsvorschriften usw., sind durch Lieferanten / Auftragnehmer, in den Lieferpapieren zu vermerken. Betriebsstörungen und Betriebsstillstände bei uns sowie Fälle höherer Gewalt entheben uns von der Verpflichtung zur Übernahme der bestellten Ware und befreien uns von jeder Schadenersatzleistung.
6. Spezielle Pflichten des Lieferanten / Auftragnehmers bei Chemikalien (Stoffe, Gemische und Erzeugnisse gemäß REACH-Vo) und gefährlichen Gütern im Sinne des ADR und GGBG: Die Lieferant / Auftragnehmer ist verpflichtet zur Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern (SDB) an den Auftraggeber. Diese Rechtsverpflichtung des Lieferanten / Auftragnehmers regelt, dass die diesbezüglichen Vorschriften der REACH-VO (insbesondere Art. 31) und der CLP-VO Anwendung finden. Die Sicherheitsdatenblätter des Lieferanten / Auftraggebers müssen dem Artikel 31 der REACH-VO (grundsätzlichen Anforderungen für Sicherheitsdatenblätter), und dem Artikel 31 RECH-VO – Anhang II (detailliert Ausführung und Angaben in den EG-Sicherheitsdatenblättern) in der jeweils gültigen und aktuellen Fassung entsprechen. Das Sicherheitsdatenblatt ist vom Lieferanten / Auftragnehmer iSd Artikel 31(8) REACH-VO auf Papier oder elektronisch und kostenlos dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen, und zwar spätestens an dem Tag, an dem der Stoff oder das Gemisch erstmals geliefert wird. Betreffend die gesetzlich vorgeschriebene sofortige Aktualisierung der Sicherheitsdatenblätter, ist der Lieferant / Auftragnehmer iSd Artikel 31(9) REACH-VO verpflichtet, aktualisierte und rechtskonforme Sicherheitsdatenblätter (allen früheren Abnehmern) dem Auftraggeber, für Stoffe oder Gemische die durch den Lieferanten / Auftragnehmer in den vorausgegangenen zwölf Monaten geliefert wurden, zur Verfügung zu stellen. Für den Lieferanten / Auftragnehmer gelten, detaillierte Bestimmungen, zur Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern, im Sinne des Art. 31(9) REACH-VO. Diese Bestimmungen sind im Leitfaden der Europäischen Chemikalienagentur ECHA „Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern” und im Kapitel 3.8. REACH-VO „Pflicht zur Aktualisierung von Sicherheitsdatenblätter“, herunterladbar und durch den Lieferanten / Auftragnehmer anzuwenden. REACH-Helpdesk Österreich: http://www.reachhelpdesk.at/de/hilfe/echa-leitfaeden/sdb/. Im Kapitel 3.13. der REACH-VO wird der Art. 31(8) REACH-VO bezüglich der Lieferwege des Sicherheitsdatenblattes geregelt. Es ist zu beachten, dass der Wortlaut „wird zur Verfügung gestellt“ hier als positive Pflicht für den Lieferanten / Auftragnehmer verbindlich ist. Das Sicherheitsdatenblatt (und alle erforderlichen Aktualisierungen) sind vom Lieferanten / Auftragnehmer an den Auftraggeber tatsächlich zu liefern und nicht nur passiv zur Verfügung zu halten. Der Lieferanten / Auftragnehmer ist verpflichtet, das Sicherheitsdatenblatt dem Auftraggeber bspw. per Brief, Fax oder E-Mail aktiv zu übermitteln. Der Auftraggeber muss sich nicht um den Erhalt des Sicherheitsdatenblattes bzw. dessen aktualisierter Fassung kümmern. Besonders besorgniserregende Stoffe [SVHC] (Substances of Very High Concern) Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu verständigen, wenn in den zu liefernden Stoffen, Gemischen, Produkten, Erzeugnissen oder Gegenständen besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) gemäß Artikel 33 REACH-VO und der Kandidatenliste der ECHA in der jeweils gültigen (aktuellen) Fassung über den erlaubten Grenzwerten enthalten sind. Zulassungspflichtige Stoffe (autorisierungspflichtige Stoffe) Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu verständigen, wenn in den zu liefernden Stoffen, Gemischen, Produkten, Erzeugnissen oder Gegenständen Stoffe die gemäß Anhang XIV REACH-VO autorisierungspflichtig sind – enthalten sind (basierend auf Anhang XIV REACH-VO in der jeweils gültigen (aktuellen) Fassung. Verbotene Stoffe und / oder Stoffe die Beschränkungen unterliegen Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu verständigen, wenn in den zu liefernden Stoffen, Gemischen, Produkten, Erzeugnissen oder Gegenständen Stoffe die gemäß Anhang XVII der REACH-VO enthält, die in ihrer Verwendung beschränkt sind – enthalten sind (basierend auf Anhang XVII in der jeweils gültigen (aktuellen) Fassung.
7. Allgemeine Informationen betreffend alle „Produkte“ der aaronclean: Der Lieferant verpflichtet sich für alle zu liefernden Produkte und Waren die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes 2004 (PSG 2004 Österreich) – BGBl. I Nr. 16/2005 in der jeweils gültigen Fassung, sowie die damit verbundenen Normen (z. B. Verzeichnis von Normen für die allgemeine Sicherheit von Verbraucherprodukten [Österreich), BGBl. III Nr. 412/2013]) einzuhalten. Damit verbundene Dokumentationen des Lieferanten, sind auf Verlangen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant verpflichtet sich bei der Lieferung von Produkten (Maschinen, Geräten, Messgeräten usw.) alle damit verbundene Bestimmungen und Rechtsvorschriften einzuhalten. Speziell weist der Auftraggeber auf folgende Rechtsbestimmungen hin (auszugsweise Aufzählung ohne Anspruch auf Vollzähligkeit): · Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments über die allgemeine Produktsicherheit · Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen · Normen gemäß Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen · Verordnung elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) EMV-Richtlinie 2004/108/EG · Richtlinie 2011/65/EU (RoHS II) „zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten Ø Stoffe gemäß Artikel 4 der EU Richtlinie 2011/65/EU, Anhang II, in einer Konzentration – bezogen auf den homogenen Werkstoff – Grenzwerte Ø Stoffverbote ausgenommenen Verwendungen gemäß der EU Richtlinie 2011/65/EU, Anhänge III und IV · Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in der jeweils gültigen Fassung Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftragnehmer nur Elektro- und Elektronikgeräte (gemäß Richtlinie 2011/65/EU – Anhang I der Verordnung) zu liefern, die keine Stoffe gemäß Anhang II und Anhang III der Verordnung – über den erlaubten Grenzwerten enthalten. Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftragnehmer eine EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG im Sinne der Rechtsbestimmungen und Verordnungen, für jedes Gerät bei der Lieferung mitzuliefern / vorzulegen. LITHIUM-IONEN-BATTERIEN und LITHIUM-METALL-BATTERIEN LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (UN 3480), LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (UN 3481), LITHIUM-METALL-BATTERIEN (UN 3090), LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-METALLBATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (UN 3091) – unter-liegen speziellen Gefahrguttransportvorschriften (ADR, IMDG-Code, RID, ADN, IATA usw.). LITHIUM-METALL-BATTERIEN und LITHIUM-IONEN-BATTERIEN unterliegen weiteres speziellen Vorschriften, (Entsorgung usw.). Generelle Voraussetzung für die Zulassung von Lithium-Batterien / Zellen zum Transport, ist der Nachweis der erfolgreichen Prüfungen gemäß UN Manual „Test and Criteria“ Teil III, 38.3 , unabhängig von der Frage ob Freistellungen in Anspruch genommen werden können, oder die Batterien / Zellen als Klasse 9 Güter eingestuft sind und somit die gefahrgutrechtlichen Bestimmungen in Gänze eingehalten werden müssen. Der Lieferant verpflichtet sich, LITHIUM-IONEN-BATTERIEN und LITHIUM-METALL-BATTERIEN nach den jeweils aktuellen (UN Manual „Test and Criteria“ Teil III, 38.3) von autorisierten Prüfanstalten prüfen zu lassen und die Prüfbescheinigungen dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen. Ändern sich die Kriterien der Prüfvorschriften (aktuelle Ausgabe, Inhalte der Prüfvorschriften) hat der Lieferant unverzüglich den Auftraggeber auf diesen Umstand hinzuweisen, bzw. eine allfällige Nachprüfung dieser „Batterien“ zu veranlassen. Der Lieferant ist verpflichtet jede einzelne Verkaufsverpackung im Sinne der Kennzeichnungsvorschriften des ADR (in der jeweils gültigen Fassung) zu kennzeichnen. Sollte die Sondervorschrift 188 (Kapitel 3.3 des ADR) bei diesen Batterien zur Anwendung kommen, ist der Lieferant verpflichtet, jede einzelne Verkaufsverpackung dieser Batterien, mit den vorgeschriebenen Texten der Sondervorschrift 188 (Kapitel 3.3 des ADR) zu kennzeichnen. Alle sonstigen technisch und rechtlich relevanten Vorschriften betreffend der im ersten Satz bezeichneten Batterien sind vom Lieferanten im vollen Umfang zu erfüllen, bzw. einzuhalten.
8. Verpackung: Die Ware ist, ausgenommen Sondervorschreibungen, handelsüblich, zweckmäßig den gesetzlichen Be-stimmungen (z. B. Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR, REACH-VO, CLP-VO, GHS) und einwandfrei zu verpacken, sowie im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften korrekt zu kennzeichnen. Geht die Verpackung zu unseren Lasten, so sind nur die Selbstkosten in Rechnung zu stellen. Für die Rücksendung von Leihgebinden gelten die mit dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen. Für Transportschäden, die auf mangelhafte Verpackung seitens des Auftragnehmers zurück zu führen sind, haftet der Auftragnehmer. Selbiges gilt für Folgeschäden.
9. Versand: Dokumente Ohne entsprechende Versandpapiere wird die Lieferung nicht als Auftragserfüllung übernommen bzw. weiter behandelt, sondern lagert auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers. Unsere Bestellnummer ist auf den Versandpapieren (Lieferscheine, Fracht- und Zollpapiere) anzugeben. Spezielle Rechtsbestimmungen Die Lieferung hat nach unseren und den gesetzlichen Versand- und Verkehrsvorschriften (z.B. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR, Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, Österreich [alle in der jeweils gültigen Fassung]) zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat die für uns günstigsten und die dem Warenwert angepasste Versandart zu wählen. Bei Einschaltung Dritter (Spediteure, Güterbeförderer, Frachtführer etc.) ist vom Lieferanten / Auftragnehmer die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und unserer Versandbedingungen sicherzustellen. Qualität der Spediteure und Güterbeförderer Der Lieferant gewährleistet, dass nur Spediteure, Güterbeförderer und Frachtführer eingesetzt werden, die über entsprechende Gewerbeberechtigungen, zugelassene, ausgerüstete und entsprechend versicherte Fahrzeuge und geschultes und fachkundiges Lenkpersonal verfügen. Mit der Bestellausführung zusammenhängende Nebenkosten, die nicht in Vereinbarungen geregelt sind, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Ladungssicherung gemäß den Rechtsvorschriften und Normen Es wird vereinbart, dass die Ladungssicherung ausschließlich Sache und Aufgabe des Lieferanten / Auftragsnehmers und des Spediteursbzw. Frachtführer ist. Der Fahrer muss über eine gültige Berufskraftfahrerqualifikation verfügen, welche einen entsprechenden Ausbildungskurs zum Thema „Ladungssicherheit“ beinhaltet. Der Lieferant / Auftragnehmer wird daher, wenn er einen Spediteur, Güterbeförderer oder Frachtführer einschaltet, das Kraftfahrzeug mit den notwendigen Ladungssicherungsmitteln wie Antirutschmatten, Gurte, etc. ausrüsten, damit eine entsprechende Ladungssicherung vom Verlader und Fahrer im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden kann. Der Lieferant / Auftragnehmer garantiert, dass die vorgeschriebene Betriebs- und Verkehrssicherheit der Beförderungseinheiten (Fahrzeuge) – im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften – vor Antritt jeder Fahrtbeförderung überprüft werden. Die Beteiligten im Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR, haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen. Der Lieferant / Auftragnehmer hat sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter, nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR und den gemäß Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG – Österreich in Betracht kommenden Vorschriften, klassifiziert , den Vorschriften entsprechend verpackt, gekennzeichnet und zur Beförderung zugelassen sind und im Rahmen dieser Vorschriften befördert werden. Der Lieferant / Auftragnehmer hat dem Beförderer (Spediteur) in Bezug auf die gefährlichen Güter, die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) zu liefern. Die Reinigung der Fahrzeuge und Beförderungseinheiten ist Sache des Lieferanten / Auftragnehmers bzw. des beauftragten Spediteurs und werden von Firma aaronclean nicht übernommen. Der Auftragnehmer bzw. Spediteur verpflichtet sich, der Firma aaronclean auf Wunsch eine Auflistung sämtlicher zum Einsatz kommenden Beförderungseinheiten (Fahrzeugtyp, Kennzeichen, etc.) sowie die Daten der eingesetzten Gefahrgutlenker vor der Anlieferung zu übermitteln; bei Änderung betreffend der Fahrzeuge und der Lenker muss die Information unverzüglich erfolgen. Das gleiche gilt bei Subpartner, die im Auftrag des Lieferanten / Auftragnehmers eingesetzt werden. Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Beförderer zu beauftragen, die über entsprechende den Rechtsvorschriften entsprechende Konzessionen und auch über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen. Vom Lieferanten / Auftragnehmer sind die gesetzlichen Bestimmungen über Gefahrguttransporte einzuhalten und zu überprüfen. Bei der Anlieferung gefährlicher Güter, hat der Lieferant dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Lenkpersonal vor Antritt der Fahrt über die Besonderheiten der Ladung unterwiesen wird. Der Lieferant garantiert, nur Lenkerpersonal einzusetzen, das über einen gültigen Gefahrgutlenkerausweis gemäß Kapitel 8.2 ADR verfügt, bzw. bei nicht kennzeichnungspflichtigen Gefahrgutbeförderungen (Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR) gemäß Kapitel 1.3 ADR- aktuell unterwiesen ist. Die Firma aaronclean ist berechtigt, von jedem Lenker einen amtlichen Lichtbildausweis sowie einen Gefahrgutlenkerausweis iSd ADR zu verlangen und gegebenenfalls eine Ablichtung zu erstellen. Gleichzeitig verpflichtet sich der Lieferant / Auftragnehmer nur Spediteure und Beförderungsunternehmen einzusetzen, deren Personal (Lenker) der deutschen Sprache in Wort und Schrift hinreichend mächtig sind, sodass diese Personen (Lenker, technisches Personal usw.) Anweisungen der Firma aaronclean betreffend den Vorschriften iSd des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR und dem Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG – Österreich, verstehen und auch umsetzen können. Das Lenkpersonal ist verpflichtet, bei jeder Anlieferung, sich entsprechend im Büro anzumelden und erst nach Aufforderung, Entladungen am entsprechend zugewiesenen Entladeort durchzuführen. Es ist dem Lenkpersonal strikt verboten, ohne vorherige Anmeldung, die Betriebsanlage (das Firmengelände und die Betriebsgebäude) alleine zu betreten. Zuwiderhandlungen werden mit einem lebenslangen Zutrittsverbot belegt. Kommt es zu Un- und Zwischenfällen am Betriebsgelände oder in den Gebäuden (Betriebsanlage) des Auftraggebers, ausgelöst durch eigenmächtige Betreten des Lenkpersonals, ohne vorherige Anmeldung (und Einweisung durch das Personal des Auftraggebers) haftet der Lieferant / Auftragnehmer sowie das Lenkpersonal für sämtliche Schäden und Ausfälle.
10. Umweltschutz und Abfallwirtschaft: Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich, abgesehen vom Punkt 7 in diesen Bedingungen, die zu liefernden Waren so zu verpacken, dass eine größtmögliche Belastung der Umwelt vermieden wird, bzw. die Abfälle so weit wie möglich vermieden werden. Der Lieferant / Auftragnehmer garantiert, dass er alle Arten seiner Einwegverpackungen bei der Altstoff Recycling Austria AG (oder einer vergleichbaren autorisierten Organisation) entpflichtet hat. Der Nachweis an der Teilnahmen dieser Entsorgungssystem ist der aaron clean unaufgefordert vorzulegen. Ansonsten ist der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet, die „Abfallverpackungen“ kostenlos und auf eigene Rechnung vom Auftraggeber zurückzunehmen.
11. Übernahme und Gewährleistung: Für die bestellgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung und für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften übernimmt, wenn nichts anderes vereinbart, der Auftragnehmer die volle Gewährleistung und Garantie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf die Dauer von zwei Jahren ab Inbetriebnahme bzw. Beginn des Gebrauchs. Die zu liefernden Produkte bzw. die zu erbringenden Leistungen müssen allen in Österreich geltenden einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Normen und allfälligen behördlichen Auflagen entsprechen. Der Auftragnehmer erklärt durch Annahme der Bestellung ausdrücklich, dass an dem Gegenstand der Lieferung keine Rechte, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, haften. Er übernimmt die Verpflichtung, falls dennoch Rechte Dritter geltend gemacht werden, uns schad- und klaglos zu halten und uns die durch die Abwehr solcher Ansprüche entstandenen Vertretungs- und Beratungskosten zu ersetzen. Bei Lieferung mangelhafter Ware sind wir berechtigt, nach unserer Wahl von der Bestellung zurückzutreten und uns auf Kosten des Auftragnehmers anderweitig ein zu decken oder Ersatzlieferung vertragsgemäßer Ware zu verlangen oder die mangelhafte Ware zu dem durch einen Sachverständigen festgestellten geringeren Wert zu behalten. Der Lieferant als Absender gemäß ADR idgF, bzw. der Lieferant als Auftraggeber iSd im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes – GGBB Österreich idgF, verpflichtet sich , eine Notfallnummer der Firma aaronclean bekanntzugeben, über welche die Kommunikation im Zuge der Vertragsabwicklung und auch bei Not- und Unfällen läuft. Die Firma aaronclean ist berechtigt, bis zur nachweislichen Bekanntgabe einer neuen Not- bzw. Telefonnummer (E-Mail-Adresse, Faxnummer, ……………) Schriftstücke an diese zu versenden. Bis zur Bekanntgabe einer neuen Nummer bzw. E-Mail-Adresse gelten diese als zugestellt. Wir behalten uns das Recht zur Aufrechnung und/oder zur Zurückbehaltung ausdrücklich für den Fall vor, wenn Leistungen des Lieferanten / Auftragnehmers unvollständig oder mangelhaft erbracht sind. Die Übernahme der Ware bedeutet keine Anerkennung des Mangels. In allen Fällen bleibt der Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens vorbehalten. Bei vollendeter Mängelbehebung beginnt die Gewährleistungs- und Garantiefrist neu zu laufen. Mängel können nicht nur gerichtlich, sondern auch schriftlich gegenüber dem Lieferanten / Auftragnehmer geltend gemacht werden. Die innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich geltend gemachten Ansprüche können somit auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Verpflichtung zur Rüge gemäß §§ 377 f UGB für die Firma aaronclean besteht nicht, und wird diese ausschließlich ausgeschlossen.
12. Rechnungslegung: Rechnungen sind nach ordnungsgemäßer Lieferung/Leistung unter Einhaltung der jeweils geltenden umsatzsteuerlichen Formvorschriften an folgende Adresse zu senden: Firma aaronclean, Aumühlweg 13/H 09J, 2544 Leobersdorf. Auf den Rechnungen und Gutschriften muss unsere Bestellnummer deutlich ersichtlich sein. Rechnungen ohne Bestellnummer senden wir an den Auftragnehmer zurück. In diesem Falle gilt die Rechnung bis zum Wiedereinlangen als nicht ausgestellt. Materialrechnungen müssen die Versandart aufzeigen. Leistungsrechnungen müssen Angaben über die der Rechnung zugrunde liegenden Leistungsnachweise enthalten.
13. Zahlung: Zahlung leisten wir, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen netto nach Rechnungserhalt und Richtigbefund der Rechnung. Wir behalten uns vor, bei der Begleichung der Rechnungen alle gesetzlich zulässigen Aufrechnungsmöglichkeiten mit unseren Gegenforderungen in Anspruch zu nehmen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Auftragnehmers und auf unser Recht auf Reklamation keinen Einfluss.
14. Bestellunterlagen, Zeichnungen: Alle Angaben, Zeichnungen, Modell- und Musterstücke, die dem Lieferanten / Auftragnehmer für die Ausführung des Liefergegenstandes vom Lieferanten / Auftraggeber überlassen werden, bleiben ausschließlich unser geistiges Eigentum. An den vom Auftragnehmer nach unseren besonderen Angaben angefertigten Zeichnungen und Unterlagen erhalten wir ein ausschließliches Nutzungsrecht, diese Zeichnungen und Unterlagen dürfen vom Lieferanten / Auftragnehmer nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie müssen, sofern nicht anders vereinbart, unmittelbar nach Durchführung der Lieferung oder im Falle der Nichtausführung der Lieferung ohne besondere Aufforderung unverzüglich und vollständig einschließlich allfälliger Kopien uns übergeben werden. Der Lieferant / Auftragnehmer hat Bestellungen und die darauf bezüglichen Arbeiten und alle hierzu zur Verfügung gestellten Unterlagen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und entsprechend vertraulich zu behandeln. Für jeden Fall einer Verletzung dieser Verpflichtung ist der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet, unabhängig vom Verschulden eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,- pro Verstoß zu bezahlen. Diese Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht und wird auch dann geschuldet, wenn der Eintritt eines Schadens nicht nachgewiesen werden kann, die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs wird ausgeschlossen. Ein darüber hinausgehender Schadenersatz bleibt davon unberührt. Die Zahlung der Vertragsstrafe lässt die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Ansprüchen durch uns unberührt. Für die Ausarbeitung von Planungen und dgl. wird, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, keinerlei Vergütung gewährt.
15. Haftung: Der Lieferant / Auftragnehmer haftet im Sinne des Produkthaftungsgesetzes und den Bestimmungen des ABGB uneingeschränkt für Schäden und Mangelfolgeschäden. Einschränkungen jeglicher Art der dem Auftraggeber nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche werden nicht anerkannt.
16. Erfüllungsort: Erfüllungsort für die Lieferung der Ware bzw. Leistung ist, wenn nichts anderes vereinbart, A-2544 Leobersdorf. Sämtliche Streitigkeiten aus Lieferverträgen unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wiener Neustadt, Österreich. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt nur das maßgebliche österreichische Recht.
17. Umweltpolitik: Umweltschutz ist bei uns ein vordringliches Thema! Wir setzen alle erforderlichen Maßnahmen, um Umweltstandards gerecht zu werden und die Sicherheit und das Wohlergehen unserer Mitarbeiter zu gewährleisten. Wir verpflichten daher auch unsere Vertragspartner die auf dem Werksgelände arbeiten, unsere Umweltstandards einzuhalten. Insbesondere möchten wir in diesem Zusammenhang auf folgende Punkte hinweisen: 1. Wir pflegen unser gutes Verhältnis zu Nachbarn und zur lokalen als auch überregionalen Öffentlichkeit. 2. Verpflichtung zu Ordnung und Sauberkeit (Farbe, Öl, Treibstoffe u.ä. dürfen nicht in Straßeneinläufe oder Kanäle geschüttet werden!). Rückstände und Abfälle sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (Abfallwirtschaftsgesetz – Österreich und dazugehörige Verordnungen) fachgerecht zu entsorgen. 3. Vermeidung, rechtskonforme Verwertung und Entsorgung der bei der Arbeit anfallenden Abfälle durch den Auftragnehmer. 4. Meldepflicht bei umweltrelevanten Vorfällen (z.B. bei Verunreinigung von Oberflächengewässern, Erdreich, Grundwasser,…) 5. Vermeidung von Emissionen bei Produktion, Lagerung, Verkehr und Abfallentsorgung und –Verwertung 6. Unser Anspruch ist es, zu den Themen Energie/Rohstoffe /Wasser eine ökologische und ökonomische Zielsetzung verantwortungsvoll miteinander zu verknüpfen. Ein wichtiger Schwerpunkt unseres umweltbewussten Handelns ist daher der Bereich des Energiemanagements.
18. Aufrechnung: Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen mit Forderungen der Firma aaronclean aufzurechnen, es sei denn, dass diese von der Firma Riedl GmbH anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind.
19. Gewährleistung: Der Vertragspartner ist verpflichtet, unverzüglich einen Mangel anzuzeigen. Die Firma aaronclean ist berechtigt, die Verbesserung, sei es in Form einer Reparatur oder Austausch (Nachlieferung), vorzunehmen. Preisminderungsanpsrüche müssen von der Firma aaronclean anerkannt werden. Weiters ist die Firma aaronclean berechtigt, den Mangel an der gelieferten Sache selbst zu beseitigen oder gegen Rückgabe der fehlerhaften Sache eine mangelfreie zu liefern.
20. Einschränkung Mangelfolgeschäden: Bei berechtigten Mängel, wird der Schadenersatz insbesondere der Ersatz von Mangelfolgeschäden unter Ausschluss des entgangenen Gewinnes seitens der Firma aaronclean geleistet. Die Firma aaronclean ist außer bei grober Fahrlässigkeit nicht verpflichtet entgangenen Gewinn zu ersetzen und wird dessen Ersatz ausgeschlossen, es sei denn die Firma aaronclean trifft ein grobes Verschulden.
21. Produkthaftung: Die Firma aaronclean verfügt über eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung. Die Firma aaronclean ist nicht Produzent und Hersteller der Waren. Die Firma aaronclean wird nach Anzeige eines entsprechenden Mangels den Hersteller bzw. Produzenten namhaft machen. Regressforderungen im Sinne des § 12 des Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Firma aaronclean verursacht wurde und auf ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten seitens der Firma aaronclean zurückzuführen ist. Allfällige Mitverschuldenseinwände von der Firma aaronclean gegenüber dem Anspruchsteller bleiben davon unberührt.
22. Datenschutz: Wir speichern und verwenden die Bestelldaten des Kunden für die Abwicklung der Geschäftsbeziehung. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht. Wir sind berechtigt, die personenbezogenen Daten des Auftragnehmers mittels elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden ab Veröffentlichung auf der Homepage gültig. Ältere Bedingungen verlieren somit ihre Gültigkeit bzw. sind auf die nicht bzw. noch nicht vollständig abgewickelten Verträge anwendbar.
IMPRESSUM
FIRMA AARONCLEAN
INH. DOMINIK AARON HAIDER
Firmenanschrift:
Aumühlweg 13/H 09J
A-2544 Leobersdorf
Österreich
Telefon: 0676 92 19 000
Telefax: 02256 20 401
E-Mail: office@aaronclean.at
UID: ATU65522507
Form des Unternehmens: Einzelunternehmen
Gerichtstand ist Wien. Es findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung.
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